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 Immobilienschenkung und vorwegenommene Erbfolge 

Geben aus "warmer Hand"


Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Gene­ra­tion zu übertragen. 

Zu den größten zu übertragenden Vermögenswerten gehört dabei Immobilieneigentum. 

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rück­sicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweg­genom­mener Erbfolge. Man bezeichnet dies auch Geben aus "warmer Hand" in Abgrenzung zum Übergang durch Erbfolge.

 

 

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz sowie Schenkungen bedür­fen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Als Notar bin ich hierbei Ihr fach­kundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Er­spar­­nis­chancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Über­gabe nur dann sinnvoll ist, wenn Über­geber und Über­nehmer "reif" für die Vermögens­über­tra­gung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch leb­zeitige Übertragung oder durch letzt­willige Verfügung erfolgen soll, sind die jewei­ligen Vor- und Nachteile sorg­fältig abzu­wägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertra­genden der Gegen­stand entzogen wird. Jedoch können im Übergabevertrag umfangreiche Nutzungsrechte (z.B. Wohnrecht, Nießbrauch) sowie Rückforderungsrechte vorbehalten werden. 

Auf der anderen Seite bietet die Übertra­gung zu Leb­zeiten erheb­liche Vorteile.

BEISPIELHAFT LASSEN SICH ETWA ANFÜHREN:

  • Schenkung- bzw. erbschaft­­steuerliche Frei­be­träge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
  • Pflicht­teils­ansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraus­­setzungen beschränkt werden.
  • Das "Erbe" kann bereits zu Lebzeiten einvernehmlich geregelt werden, was später Streit vermeidet.

 


Die Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus erge­benden vertrag­lichen Gestal­tungs­­möglich­keiten. Wichtig ist daher eine fundierte Beratung und Aufklärung über die bestehenden Möglichkeiten. Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürf­nissen ent­sprechen­den Vertrag erar­beiten und die Aus­wirkungen im Einzel­nen erörtern.

Zuständigkeit

Als Notar in Mutterstadt bin ich bundesweit für die Beurkundung von Immobilienübertragungen zuständig, gleich ob es sich um die Übertragung eines Ackers, eines Hauses oder einer Wohnung handelt. Insofern kann ich nicht nur den Übergabevertrag über eine Immobilie in Mutterstadt oder in den umliegenden Gemeinden wie Limburger­hof, Neu­hofen, Altrip, Wald­see, Dann­stadt-Schauern­heim, Hochd­orf-Assen­heim, Fußgön­heim, Max­dorf, Birken­heide, Ludwigs­hafen am Rhein, beurkunden. Sie können auch zu mir kommen, wenn Ihre Immobilie in Mannheim, in Heidelberg, in Berlin oder in München liegt. Unerheblich ist auch, wo die Beteiligten wohnen. Sie haben die freie Notarwahl. Selbstverständlich haben wir bundesweit online Zugriff auf alle Grundbücher.    


Ablauf

Als dienst­leistungs­orien­tiertes Notariat unter­stützen wir Sie bei Ihrem Übergabevertrag in allen Belangen. Alles, was Sie tun müssen, ist unser Übergabeformular auszufüllen. Unter dem folgenden Link finden Sie unser Übergabeformular nebst weiteren Informationen zum Übergabevertrag:

Formulare zum Übergabevertrag


 Wichtige Fragen zum Übergabevertrag finden Sie auch hier.