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Kaufvertrag Immobilie

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie (z.B. der Er­werb eines Bau­platzes, eines Ein- oder Mehr­familien­hauses, einer Eigen­tums­woh­nung oder auch eines Erb­bau­rechts) stellt für die meisten Beteilig­ten allein von der finan­ziellen Bedeu­tung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erheb­liche Beträge des ersparten Vermö­gens müssen inves­tiert und zusätz­lich Darlehen aufge­nommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grund­besitz häufig der bedeutendste Gegen­stand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sach­gemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mit­wir­kung des Notars vorge­sehen.

 

 

Dabei helfe ich Ihnen als Notar

Als Notar fertige ich den Kaufvertrag, sorge für eine recht­lich aus­ge­wo­gene Gestal­tung und helfe Risiken zu vermeiden. Ich besorge die für den Voll­zug erfor­der­lichen Unter­lagen und über­wache die Eigen­tums­­um­schrei­bung im Grund­buch auf den Käufer. Ich regele, dass der Käufer die Immobilie erst erhält, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat. Umgekehrt aber auch, dass der Kaufpreis erst bezahlt wird, wenn alle Sicherheiten für den Käufer vorliegen, später auch das Eigentum zu erwerben.

 

Zuständigkeit

Als Notar in Mutterstadt bin ich bundesweit für die Beurkundung von Kaufverträgen über Immobilien zuständig, gleich ob es um den Kauf eines Ackers, eines Hauses oder einer Wohnung handelt. Insofern kann ich nicht nur den Kaufvertrag über eine Immobilie in Mutterstadt oder in den umliegenden Gemeinden wie Limburger­hof, Neu­hofen, Altrip, Wald­see, Dann­stadt-Schauern­heim, Hochd­orf-Assen­heim, Fußgön­heim, Max­dorf, Birken­heide, Ludwigs­hafen am Rhein, beurkunden. Sie können auch zu mir kommen, wenn Ihre Immobilie in Mannheim, in Heidelberg, in Berlin oder in München liegt. Unerheblich ist auch, wo der Käufer oder der Verkäufer wohnen. Sie haben die freie Notarwahl. Selbstverständlich haben wir bundesweit online Zugriff auf alle Grundbücher.    


Beauftragung

Als dienst­leistungs­orien­tiertes Notariat unter­stützen wir Sie bei Ihrem Immobilienkauftrag in allen Belangen. Einen Notar­termin erhal­ten Sie kurz­fristig und zeitlich flexibel. Alles, was Sie tun müssen, ist unser Kaufvertragsformular auszufüllen.

Zum Kaufvertragsformular


Fragen zum Ablauf und zum Inhalt eines Kaufvertrags

Wir haben den Ablauf eines Grundstückskaufvertrags in einem Ablaufschema und in einem ausführlicheren Kundenmerkblatt festgehalten. Diese Unterlagen finden Sie beim Kaufvertragsformular, also wenn Sie dem vorstehenden Link folgen. Zudem haben wir die häufigsten Fragen bei unseren FAQ dargestellt. Diese finden Sie hier:

Häufige Fragen (FAQ) zum Kaufvertrag.


Notarkosten

Die Notarkosten sind gesetzlich und bundeseinheitlich geregelt. Sie richten sich nach dem Wert einer Immobilie, beim Kaufvertrag grundsätzlich nach dem Kaufpreis. Der Gesetzgeber hat eine Gebührentabelle verbindlich gesetzlich festgeschrieben, welche die Grundlage für die Notarkostenberechnung ist. Die Gebührentabelle geht dabei von einer sogenannten "einfachen Gebühr (1,0)" aus. Je nachdem, welche konkrete Tätigkeit anfällt, erhält der Notar eine einfache Gebühr oder eine höhere oder geringere Gebühr. Das gleiche Verfahren verwendet der Gesetzgeber auch bei Ärzten und Rechtsanwälten. Im Bereich des Kaufvertrags sind die Gebühren für den Notar jedoch zwingend festgelegt, dem Notar steht also kein Ermessen zu, ob er einen niedrigeren oder höheren Gebührensatz ansetzt.

Für die Beurkundung des Kaufvertrags erhält der Notar eine doppelte Gebühr (2,0er Gebühr). Für die Abwicklung des Kaufvertrags können je nach Sachverhalt eine oder zwei halbe (0,5er) Gebühren anfallen. Soweit das elektronische Grundbuchverfahren wie zum Beispiel in Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg eröffnet ist, erhält der Notar noch eine weitere kleinere Gebühr für die Abwicklung des elektronischen Grundbuchverfahrens (Gebührenrahmen zwischen 0,1 und 0,2, wobei der Notar dies nicht frei bestimmen kann, sondern es davon abhängt, welche weitere Gebührentatbestände anfallen). Ferner bekommt der Notar Ersatz seiner Auslagen (Porto, Grundbuchkosten). Notargebühren sind zudem umsatzsteuerpflichtig (19 %). Sofern für eine etwaige Finanzierung eine Grundschuld zu bestellen ist, entstehen zudem Kosten für Beurkundung der Grundschuld.