/

 

 

Patientenverfügung


Niemand beschäftigt sich gern mit Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, als Folge eines schweren Unfalls oder am Ende des Lebens stellen können. Wir alle hoffen, möglichst gesund ein hohes Alter zu erreichen und am Ende möglichst ohne Schmerzen oder Leiden aus diesem Leben scheiden zu können. Dennoch ist es wichtig, sich bereits in gesunden Tagen ausführlich mit dem Thema „Patientenverfügung“ auseinander zu setzen, ehe es zu spät dafür ist. Es gilt, sich darüber klar zu werden, welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe gewünscht sind und unter welchen Bedingungen auf ärztliche Maßnahmen verzichtet werden soll. 

 



Solange Sie selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärzte Sie nur behandeln, wenn Sie in die Behandlung zuvor eingewilligt haben. Wenn dies jedoch nicht mehr möglich ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob eingewilligt wird oder nicht, grundsätzlich einem Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter). Sie können diese Entscheidung aber auch in einer Patientenverfügung konkretisieren. Der Vertreter hat dieser Patientenverfügung dann erforderlichenfalls Geltung zu verschaffen. 

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich weder Ihr Ehepartner noch Ihre Kinder oder andere nahe Angehörige Sie im Falle Ihrer eigenen Einwilligungsunfähigkeit in Gesundheitsangelegenheiten vertreten können. Angehörige können vielmehr nur in zwei Fällen stellvertretend für Sie entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind oder Ehegatten seit dem 1.1.2023 unter gewissen engen Voraussetzungen für sechs Monate im Rahmen eines Notvertretungsrechts. 

Also denken Sie dran: Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht! Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier.



Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB). Niemand ist aber an seine  Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB). Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht wirkungslos, denn sie müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von der Vertreterin oder dem Vertreter beachtet werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, sie in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. Es sollte aber klargestellt werden, dass die Patientenverfügung so lange gilt, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Unabhängig davon sollte man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten. 

Wie bekommt die behandelnde Ärztin oder der Arzt meine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein. 

Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens-und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oder der Arzt, aber auch alle anderen Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind, also etwa Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist (§ 1901a Absatz 3 BGB). Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigt haben oder das Betreuungsgericht einen Betreuer oder eine Betreuerin mit entsprechendem Aufgabenkreis für Sie bestellt hat, ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB). Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen. Damit Ihre Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen Sie die darin enthaltenen Erklärungen freiverantwortlich, insbesondere ohne äußeren Druck, abgegeben haben. Zudem darf die Patientenverfügung nicht widerrufen worden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind daher nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Sie sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen. Unbeachtlich sind Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). Deshalb kann in einer Patientenverfügung beispielsweise vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden. Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, es sei denn, Sie haben auf eine solche Aufklärung verzichtet. Aus der Patientenverfügung soll sich ergeben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob sie oder er in die ärztlich indizierte Maßnahme einwilligt oder nicht. Bei dieser Entscheidung darf die Vertreterin oder der Vertreter keine eigenen Maßstäbe zugrunde legen, sondern muss Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden (§ 1901a Absatz 2 BGB). Dabei sind insbesondere Ihre früheren Äußerungen, Ihre Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.

Wie kann ich noch vorsorgen, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Es ist jedoch wichtig, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigt haben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen; denn diese Person soll Ihre Anordnungen durchsetzen. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge nach Ihrem Willen entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen, die dem Betreuungsgericht zur Bestellung als Betreuerin oder Betreuer vorgeschlagen wird. Auch die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet, Ihren zuvor in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei allen für Sie zu treffenden Entscheidungen zu beachten; diese Person hat – so sagt es das Gesetz – „dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“ (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB). Gerade wenn Sie allein leben und keine Ihnen nahestehenden Verwandten oder Bekannten mehr haben, sollten Sie Ihre Patientenverfügung auch mit Personen aus Ihrem Umfeld besprechen; das kann auch Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter Ihrer Religionsgemeinschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes sein. Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen, mit wem Sie darüber gesprochen haben, wird das für eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der Sie nicht genau kennt, eine wichtige Hilfe sein. Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben oder nicht, sind eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sehr zu empfehlende Möglichkeiten der Vorsorge. Sie können damit Einfluss darauf nehmen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr empfehlenswert, diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Dies gilt auch dann, wenn Sie ein Vertretungsrecht Ihres Ehegatten oder sonstiger naher Angehöriger im Falle Ihrer eigenen Einwilligungsunfähigkeit wünschen. Ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht besteht nicht, d.h. Sie sollten in diesem Fall Ihrem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?

Am besten lassen Sie sich von uns beraten. Aufgrund unseren Beratungsgesprächs entwerfen wir Ihre Patientenverfügung nach Ihren Vorstellen. Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung vor allem auf die konkrete Krankheitssituation zu beziehen. Dabei sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt über den Krankheitsverlauf, mögliche Komplikationen und verschiedene Behandlungsmöglichkeiten sprechen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch detailliertere Angaben zur Krankheitsgeschichte, Diagnose und der aktuellen Medikation sowie zu den Behandlungswünschen zu machen.

Warum zum Notar?

Es gibt eine große Vielzahl verschiedener Muster für Patientenverfügungen (z. B. als „Patientenbrief“, „Patiententestament“, „Patientenanwaltschaft“, „Vorausverfügung“ u. v. m.). Den verschiedenen angebotenen Musterpatientenverfügungen liegen sehr unterschiedliche konzeptionelle Überlegungen zugrunde. Im Hintergrund spielen auch sehr verschiedene weltanschauliche und religiöse Überzeugungen eine Rolle. Gerade wegen der Vielzahl an Mustern und Formularen für Patientenverfügungen, die es in der Praxis gibt, sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, welches Muster sie verwenden können und ob überhaupt die Verwendung eines Musters sinnvoll ist. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen sind, können auch die individuellen Entscheidungen des Einzelnen sein, die sich daraus ergeben und die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung finden. Die Vielzahl an Mustern führt aber dazu, dass man "den Wald vor lauter Bäumen" nicht sieht. Wir als Notariat übernehmen für Sie die Filterfunktion, besprechen mit Ihnen die Unterschiede und erstellen nach Ihren Wünschen eine rechtssichere Patientenverfügung.