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Vorsorgevollmacht 

 




Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persön­lichen Lebens­gestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen  Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehe­gatte oder der Lebens­gefährte kann in solchen Situationen nicht auto­matisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. 

Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden. Als Notar bereite ich für diese Notfälle als Vor­sorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Voll­machten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.

 

IM WESENTLICHEN STEHEN FOLGENDE VOLLMACHTEN UND ANORDNUNGEN ZUR VERFÜGUNG:

 

1.
General­voll­macht
 


2.
Vorsorge­vollmacht

 

3.
Betreuungs­verfügung

 

4.
Patienten­verfügung

 


General- und Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.

Damit der Bevollmächtigte den Betreuungsfall im Einzelfall nicht immer nachweisen muss, was häufig auch nicht möglich wäre, wird die Vorsorgevollmacht von einer Generalvollmacht flankiert.

Betreuungsverfügung

Als Alternative zur Vollmacht kommt die Betreuungsverfügung in Betracht. Mit dieser schlagen Sie dem Betreuungsgericht eine Person Ihres Vertrauens vor. Sollte der Betreuungsfall eintreten, wird grundsätzlich diese Person als Person durch das Betreuungsgericht beauftragt, steht sodann aber unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Ein erheblicher Nachteil ist, dass die Bestellung zum Betreuer teilweise sehr lange dauern kann und nicht unerhebliche Gerichtskosten auslöst.

Patientenverfügung (Patiententestament)

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. 


Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Regelungsmöglichkeiten beraten wir Sie gerne.

Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten gehören zum Aufgabenbereich der Notare. Dies ist in der Praxis häufig mit der Beratung über Rechtsnachfolge und Verfügungen von Todes wegen verbunden.  Als Notar erstelle ich Ihnen rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunde und berate Sie über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Sie stimmen die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen, teils notariellen Verfügungen, insbesondere von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), ab. Als Notar kann ich Ihre Identität als Vollmachtgeber amtlich feststellen, ich errichte demnach eine öffentliche Vollmachtsurkunde.