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Notarkosten: Kauf einer Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z.B. der Einholung einer Sanierungsgenehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung eingegangen ist, der Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Er überwacht auch die Eigentumsumschreibung, damit der Verkäufer sein Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei ihm verliert.


Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .

  • für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

  • für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch jeweils immer nur eine Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall der Verkäufer trägt.

Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt. Dies ist bei allen Grundbuchämtern in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg der Fall.