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EINGETRAGENER KAUFMANN

WIR BERATEN SIE ZUR RICHTIGEN RECHTSFORM

 

Die Bezeich­nung eingetragener Kauf­mann oder einge­tragene Kauf­frau (auch Einzel­kaufmann bzw. -frau) gibt in Deutschland an, dass ein Einzel­unter­­neh­mer, das heißt eine natür­liche Person, als Kaufmann im Handels­register einge­tragen ist. Übliche Ab­kür­zungen für Einzel­­kaufleute sind ins­be­son­dere e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. (§ 19 HGB). Damit findet auf die Geschäfte des einge­­tragenen Kaufmanns das Handels­­gesetzbuch Anwen­dung. Für ihn gelten daher ins­be­sondere die Handels­bräuche, wie die Rüge­pflicht (§ 377 HGB) oder die Grund­sätze über das kauf­männische Bestäti­gungs­schrei­ben.

 

 

Obwohl der eingetragene Kaufmann keine juristische Person ist, kann er unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Das Einzel­unter­nehmen im weiteren Sinne, also unge­achtet einer etwaigen Eintra­gung in das Handels­register, ist die häufigste Rechts­form in Deutsch­land. Der Inhaber des Einzel­unterneh­mens trägt die volle persön­liche Haftung für alle Verbind­lich­keiten des Unter­neh­mens.

Soweit der Einzel­unterneh­mer kraft Betätigung Kauf­mann im Sinne des HGB ist (Istkaufmann, Handels­gewerbe gem. § 1 HGB), ist die Eintra­gung ins Handels­register gesetz­lich vorgeschrie­ben (§ 29 HGB). Andere Gewerbe­trei­bende können sich frei­willig eintragen lassen und somit Kauf­mann kraft Eintragung werden (sogenannte Kann­kaufleute: Klein­gewerbe gem. § 2 HGB, Betriebe der Land- und Forst­wirtschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB).

Der Kaufmann wird im Handels­register in Abteilung A eingetragen. Die Eintra­gung ist bei einem Istkaufmann dekla­ratorisch, die Kaufmanns­eigenschaft besteht somit auch ohne Eintra­gung. Bei einem Kann­kaufmann nach § 2 oder § 3 HGB wirkt die Eintra­gung konstitutiv für die Kaufmanns­eigen­schaft, diese wird also erst durch die Eintragung erwor­ben.

Der Kaufmann führt eine Firma, d. h. eine Bezeich­nung, unter der er im Geschäfts­verkehr auftritt. Diese wird im Handelsregister eingetragen. Bei der Auswahl der Firma sind die Firmen­grundsätze des § 18 HGB zu beachten.


VOR- UND NACHTEILE


VORTEILE

Zu den Vor­teilen der Rechts­form zählt eine schnelle Entscheidungs­findung. Es sind keine auf­wändigen Ab­stimmungs­prozesse erfor­der­lich, da der einge­tragene Kauf­mann allein verant­wortlich und entschei­dungs­berech­tigt ist. Hierdurch gibt es auch keine Kon­flikte über die Art der Unternehmens­führung oder über die Aufteilung der Gewinne.

 

NACHTEILE

Der Nachteil dieser Rechts­form gegen­über anderen liegt im Haftungs­risiko, da der Kaufmann persönlich und unbe­schränkt für seine geschäft­lichen Entschei­dungen haftet. Auch ist die Beschaffung von Eigen­kapital auf das eigene Vermö­gen beschränkt, d. h., er kann das Kapital nicht durch den Verkauf von Anteilen oder Aktien aufstocken. Im Unter­schied zu einem nicht einge­tragenen Klein­­gewerbe­­treiben­den ist er zur Erstellung einer Bilanz über sein Vermögen und seine Verbind­­lich­keiten verpflichtet. Die Verpflich­tung kann jedoch unter gewissen Voraus­­setzungen entfallen.

 

ICH BERATE SIE GERNE

Als Notar berate ich Sie gerne, ob der Einzel­­kaufmann die richtige Rechts­­form ist und welche Vor- und Nachteile zu anderen Rechts­­formen bestehen. Entschei­den Sie sich für die Eintra­gung als Einzel­­kaufmann, bereite ich alle erforder­lichen Unter­lagen für das Handels­­register vor und bewirke die Eintra­gung im Handels­register.