EINGETRAGENER KAUFMANN
WIR BERATEN SIE ZUR RICHTIGEN RECHTSFORM
Die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (auch Einzelkaufmann bzw. -frau) gibt in Deutschland an, dass ein Einzelunternehmer, das heißt eine natürliche Person, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Übliche Abkürzungen für Einzelkaufleute sind insbesondere e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. (§ 19 HGB). Damit findet auf die Geschäfte des eingetragenen Kaufmanns das Handelsgesetzbuch Anwendung. Für ihn gelten daher insbesondere die Handelsbräuche, wie die Rügepflicht (§ 377 HGB) oder die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Obwohl der eingetragene Kaufmann keine juristische Person ist, kann er unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Das Einzelunternehmen im weiteren Sinne, also ungeachtet einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister, ist die häufigste Rechtsform in Deutschland. Der Inhaber des Einzelunternehmens trägt die volle persönliche Haftung für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Soweit der Einzelunternehmer kraft Betätigung Kaufmann im Sinne des HGB ist (Istkaufmann, Handelsgewerbe gem. § 1 HGB), ist die Eintragung ins Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben (§ 29 HGB). Andere Gewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und somit Kaufmann kraft Eintragung werden (sogenannte Kannkaufleute: Kleingewerbe gem. § 2 HGB, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB).
Der Kaufmann wird im Handelsregister in Abteilung A eingetragen. Die Eintragung ist bei einem Istkaufmann deklaratorisch, die Kaufmannseigenschaft besteht somit auch ohne Eintragung. Bei einem Kannkaufmann nach § 2 oder § 3 HGB wirkt die Eintragung konstitutiv für die Kaufmannseigenschaft, diese wird also erst durch die Eintragung erworben.
Der Kaufmann führt eine Firma, d. h. eine Bezeichnung, unter der er im Geschäftsverkehr auftritt. Diese wird im Handelsregister eingetragen. Bei der Auswahl der Firma sind die Firmengrundsätze des § 18 HGB zu beachten.
VOR- UND NACHTEILE
VORTEILE
Zu den Vorteilen der Rechtsform zählt eine schnelle Entscheidungsfindung. Es sind keine aufwändigen Abstimmungsprozesse erforderlich, da der eingetragene Kaufmann allein verantwortlich und entscheidungsberechtigt ist. Hierdurch gibt es auch keine Konflikte über die Art der Unternehmensführung oder über die Aufteilung der Gewinne.
NACHTEILE
Der Nachteil dieser Rechtsform gegenüber anderen liegt im Haftungsrisiko, da der Kaufmann persönlich und unbeschränkt für seine geschäftlichen Entscheidungen haftet. Auch ist die Beschaffung von Eigenkapital auf das eigene Vermögen beschränkt, d. h., er kann das Kapital nicht durch den Verkauf von Anteilen oder Aktien aufstocken. Im Unterschied zu einem nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden ist er zur Erstellung einer Bilanz über sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten verpflichtet. Die Verpflichtung kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen entfallen.
ICH BERATE SIE GERNE
Als Notar berate ich Sie gerne, ob der Einzelkaufmann die richtige Rechtsform ist und welche Vor- und Nachteile zu anderen Rechtsformen bestehen. Entscheiden Sie sich für die Eintragung als Einzelkaufmann, bereite ich alle erforderlichen Unterlagen für das Handelsregister vor und bewirke die Eintragung im Handelsregister.